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Praktikumsmöglichkeit vor Aufnahme in die Werkstatt

Wer sich für eine Aufnahme in die PWF interessiert und die Vorraussetzungen für die Aufnahmen in die Werkstatt nach § 136 Abs. 2 Soziales Gesetzbuch 9 (SGB IX) bei seinem Sozialhilfeträger erfüllt, hat die Möglichkeit, vor Aufnahme in die WfbM ein Praktikum zu machen und so eine oder auch mehrere Arbeitsbereiche kennen zu lernen.

Die Aufnahme in die WfbM beantragen Sie bei Ihrem Rehabilitationsträger. Dies sind entweder die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe. Der für Sie zuständige Rehabilitationsträger entscheidet über den Antrag. Waren Sie noch nie in einer WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen) tätig und wurde noch keine Berufsbildende Maßnahme mit Ihnen durchgeführt, werden Sie erst in den Berufsbildungsbereich (früher Arbeitstraining) aufgenommen. Haben Sie den Berufsbildungsbereich bzw. Arbeitstrainingsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen abgeschlossen und wurden dort in den Arbeitsbereich aufgenommen, so werden Sie auch hier direkt in den Arbeitsbereich der PARITÄTISCHEN Werkstätten Föhr übernommen.